Satzung

der Soldatenkameradschaft

Verne 1883

§1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Soldatenkameradschaft Verne 1883“, mit dem Zusatz „e.V.“ nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Paderborn.

2. Er hat seinen Sitz in 33154 Salzkotten-Verne

§2 Zweck und Aufgabe

  1. Die Soldatenkameradschaft ist bestrebt, die Liebe und Treue zur Heimat zu erhalten. Sie ist bemüht, die legale und soldatische Tradition im Sinne echter Kameradentreue zu fördern und zu gleichartigen Kameradschaften und Organisationen anzuknüpfen und zu unterhalten. Caritative Aufgaben in der Ortschaft und Öffentlichkeit sollen gefördert und unterstützt werden. Die Soldatenkameradschaft bemüht sich um eine gute Zusammenarbeit mit dem örtlichen Heimatverein Verne 1978 e.V.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Instandhaltung alten Kulturgutes und Pflege der Gedenkstätten z.B. des Ehrenmals innerhalb des Ortes verwirklicht. Alle öffentlichen Veranstaltungen werden als echtes Volks- und Heimatfest gefeiert.
  3. Die Soldatenkameradschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
  4. Die Soldatenkameradschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit Gewinnstreben ausgerichtet.
  5. Die Mittel der Soldatenkameradschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  6. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Tätigkeit der Mitglieder im Verein ist ehrenamtlich.
  7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Soldatenkameradschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  8. Die Soldatenkameradschaft ist konfessionell und parteipolitisch neutral.

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die mindestens 18 Jahre alt, nach dem Wehrpflichtgesetz erfasst wurde und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Kriegs- und Wehrdienstverweigerer werden nicht aufgenommen.
  2. Mitglieder können insbesondere werden:
    a. Ehemalige Soldatinnen und Soldaten
  3. Die Mitgliedschaft wird durch Abgabe eines schriftlichen Aufnahmeantrages erworben.
  4. Die Entscheidung über Aufnahme oder Ablehnung trifft der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
  5. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Sinn und Zweck des Vereins nach Kräften zu unterstützen.
  6. Mitglieder können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§4 Mitgliederbeitrag

  1. Von den Mitgliedern ist ein jährlicher Beitrag zu entrichten. Die Höhe des Jahresbeitrages wird durch den Beschluss der Generalversammlung festgesetzt.

§5 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    a. mit dem Tod.
    b. durch Austritt des Mitgliedes. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
    c. durch Ausschluss eines Mitgliedes
  2. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:
    a. wenn es in erheblichen Maße gegen die Vereinsinteressen verstößt oder
    b. das Ansehen des Vereins schädigt oder
    c. mit der Zahlung des Jahresbeitrages 2 Jahre im Rückstand ist.
  3. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Gesamtvorstand. Das Mitglied ist schriftlich darüber zu informieren. Innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe kann es Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet endgültig die Generalversammlung.
  4. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft enden alle Ansprüche gegen den Verein.

§6 Organe

  1. Organe der Soldatenkameradschaft sind:

a. die Mitgliederversammlung (nachgehend Generalversammlung genannt)
b. der Vorstand

§7 Generalversammlung und außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Die Generalversammlung muss einmal im Geschäftsjahr stattfinden. Die Einladung dazu muss schriftlich erfolgen. Sie müssen mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung jedem Mitglied schriftlich zugegangen sein.
  2. Anträge zur Generalversammlung müssen mindestens 20 Tage vorher dem Vorstand schriftlich vorliegen, wenn sie in der Tagesordnung Berücksichtigung finden sollen.
  3. Die Einberufung zu den Versammlungen erfolgt durch den 1. Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter.
  4. Der 1. Vorsitzende, oder im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, leitet die Generalversammlung bzw. die außerordentliche Mitgliederversammlung.
  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 1/10 der Mitglieder oder wenn das Interesse des Vereins es erfordert einzuberufen. Der Antrag muss schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes dem Vorstand vorgelegt werden.
  6. Die Generalversammlung entscheidet über:
    a. Wahl des Vorstandes
    b. Festsetzung und Änderung des Mitgliedsbeitrages
    c. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, insbesondere des Kassen- und
        Geschäftsberichtes
    d. Entlastung des Vorstandes
    e. Wahl der Kassenprüfer
    f. Ausschluss eines Mitgliedes nach §5 Abs.3
    g. Satzungsänderungen
    h. Auflösung des Vereins
  7. Beschlüsse der satzungsgemäß einberufenen Generalversammlung bzw. außerordentlichen Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Jedes Mitglied hat bei einer Abstimmung nur eine Stimme.
  8. Generell erfolgt die Abstimmung per Handzeichen. Auf Antrag mindestens eines Mitgliedes ist jedoch geheim abzustimmen.
  9. Die Beschlussfähigkeit ist nicht an eine bestimmte Mitgliederzahl gebunden. Die in der Generalversammlung bzw. außerordentlichen Mitgliederversammlung Anwesenden sind beschlussfähig.
  10. Eine Entscheidung über eine Satzungsänderung ist nur möglich wenn 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Ist diese Anzahl nicht erreicht, erfolgt eine erneute Entscheidung in einer zweiten Versammlung. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung muss auf die Satzungsänderung hingewiesen werden.
  11. Über die Generalversammlung oder die außerordentliche Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen in der die gefassten Beschlüsse und Ergebnisse der Wahl festzuhalten sind und zu den Akten zu legen. Sie ist vom Leiter der Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
  12. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§8 Vorstand

  1. Der Vorstand der Soldatenkameradschaft besteht aus:

1.1 Geschäftsführenden Vorstand

a. 1. Vorsitzender
b. Stellv. Vorsitzendem
c. Kommandeur
d. Geschäftsführer und Chronist
e. Kassenverwalter
f. Fähnrich
g. Adjutant

1.2 erweiterten Vorstand

a. zwei Fahnenoffiziere
b. drei Beisitzern
c. Ehrenmitgliedern

§9 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand führt und leitet die Geschäfte der Soldatenkameradschaft. Insbesondere obliegt es ihm, für die Verwirklichung der Ziele nach §2 der Satzung Sorge zu tragen. Er bereitet die Beschlüsse der Generalversammlung bzw. außerordentlichen Mitgliederversammlung vor und führt sie aus. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands anwesend sind.
  2. Der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne des §26 BGB.
  3. Im Außenverhältnis wird die Soldatenkameradschaft gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den stellv. Vorsitzenden vertreten.
  4. Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich. Lediglich die nachgewiesenen und notwendigen Ausgaben werden ihnen erstattet.
  5. Nach Amtsablauf des Vorstandes bleiben die Vorstandsmitglieder solange in Ihrem Amt, bis die Nachfolger gefunden sind, um ihre Tätigkeit aufnehmen zu können.
  6. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Wahlzeit aus dem Amt, so findet bei der nächsten Generalversammlung eine Ergänzungswahl statt.
  7. Der Vorsitzende beruft die Sitzung des Vorstandes ein und leitet sie. Im Verhinderungsfall vertritt ihn sein Stellvertreter. Der Vorsitzende beruft die Sitzung ein, wenn es die Lage der Geschäfte erfordert, oder mindestens die Hälfte des geschäftsführenden Vorstands es wünscht. Die Vorstandsmitglieder werden durch schriftliche Einladung, die 8 Tage vorher zugegangen ist, eingeladen.

§10 Wahlen

  1. Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Bei Stimmengleichheit im 1. und 2. Wahlgang, hat im 3. Wahlgang das Los zu entscheiden, wenn auch im 3. Wahlgang wieder Stimmengleichheit festgestellt wird.
  2. Die Wahlzeit der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes beträgt 3 Jahre. Die einzelnen Vorstandsmitglieder bleiben bis zu ihrer Neuwahl im Amt. Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes zu a) und b), sowie 3 Mitglieder zu c), werden jährlich durch die Generalversammlung gewählt.
  3. Gleichzeitig sind zu wählen:

    a) der Oberst und der Kassierer
    b) der Geschäftsführer und der Kommandeur
    c) der stellvertretende Oberst, der Adjutant und der Fähnrich

    Wird ein Mitglied des geschäftsführenden oder des erweiterten Vorstandes innerhalb seiner Wahlzeit in das Amt eines ausscheidenden Mitglieds des jeweiligen Gremiums gewählt, wird das neu zu wählende Vorstandsmitglied nur für den Zeitraum gewählt, für den das wechselnde Vorstandsmitglied noch gewählt war.

    Dieser Wahlmodus wird in dem Jahr der Satzungsänderung erstmals angewandt. Die in Absatz 3 Satz 1 benannte Reihenfolge ist anzuwenden. Somit wird im Jahr der Satzungsänderung wie folgt gewählt:

    a) der Oberst und der Kassierer für 3 Jahre
    b) der Geschäftsführer und der Kommandeur für 2 Jahre
    c) der stellv. Oberst, der Adjutant und der Fähnrich für 1 Jahr

    Danach tritt die in Absatz 1 benannte Regelung in Kraft.
  4. Der erweiterte Vorstand wird für eine Wahlzeit von 3 Jahren durch die Generalversammlung gewählt.
  5. Die Wahlen des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes erfolgen öffentlich durch Handzeichen oder Zuruf. Auf Antrag ist eine geheime Wahl durchzuführen.

§11 Kassenprüfer

  1. Die Prüfung der Jahresrechnung und die Kassenprüfung finden jährlich durch 2 Kassenprüfer statt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
  2. Die Kassenprüfer werden in der Generalversammlung gewählt. Ihre Amtszeit beträgt jeweils 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
  3. Über ihre Tätigkeit haben die Kassenprüfer in der Generalversammlung zu berichten.

§12 Ausschüsse und Arbeitskreise

  1. Zur Durchführung besonderer Aufgaben können Ausschüsse und Arbeitskreise gebildet werden. Die Mitglieder werden vom Vorstand bestimmt.


§ 13 Auflösung der Soldatenkameradschaft

  1. Die Soldatenkameradschaft kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliedsversammlung aufgelöst werden. Der Beschluss erlangt seine Wirksamkeit wenn 4/5 der Mitglieder anwesend sind. Ist diese Anzahl nicht erreicht, erfolgt eine erneute Einladung. Diese Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  2. Im Falle einer Auflösung der Soldatenkameradschaft ist das Vermögen der Soldatenkameradschaft für gemeinnützige Zwecke in Verne zu verwenden. Über die Verwendung entscheidet die außerordentliche Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.


§14 Anwendung des BGB

  1. Soweit in dieser Satzung nichts anderes ausdrücklich bestimmt ist, finden die Vorschriften des BGB über das Vereinsrecht ergänzende Anwendung.


§15 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung der Soldatenkameradschaft Verne 1883 wurde in der Generalversammlung am 20.02.2016 beschlossen und durch Unterschrift bestätigt.
  2. Die Satzung tritt -unter Aufhebung der Satzung vom 24.02.2007 mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft

Salzkotten Verne 20.02.2016

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( 1. Vorsitzender)
Wolfgang Schölzel
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( stellv. Vorsitzender)
Antonius Wienrank
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(Kommandeur)
Alexander Assler
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(Adjutant)
Steffen Sausner
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(Kassenverwalter)
Markus Sievers
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(Geschäftsführer)
Reinhard Oestreich
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(Fähnrich)
Frank Strake
  
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